Abgeltungsteuer - Beschreibung: Wie genau funktioniert sie?
Gestaltung der Abgeltungssteuer:
Durch die Abgeltungssteuer werden alle Kapitalerträge, sofern sie nicht in einem Unternehmen anfallen, mit einem Steuersatz von 25% besteuert werden, ebenso wie mit der Kirchensteuer und dem Solidaritätszuschlag.
In Zukunft müssen Kapitaleinkünfte nicht mehr in einer Einkommenssteuererklärung angegeben werden, da sie mit dem Steuerabzug durch die Abgeltungssteuer bereits abgegolten wurden.
Einkünfte die von der Abgeltungssteuer betroffen sind:
Von der Abgeltungssteuer betroffen sind sämtliche Einnahmen aus dem Kapitalvermögen wie z.B. Zinserträge aus Geldanlagen, Kapitalerträge aus Forderungswertpapieren, Dividenden, Erträge aus Investmentfonds, Zertifikatserträge, sowie Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften wie Wertpapiere, Investmentanteile und Beteiligungen an Kapitalgesellschaften. Immobilien fallen nicht unter die Regelung der Abgeltungssteuer.
Abgeltungsteuer bei Lebensversicherungen:
Bei Altverträgen, also denen die vor dem 31.12.2004 abgeschlossen wurden, gilt wie bisher die Ermittlung des steuerpflichtigen Ertrags ( durch außerrechnungs- und rechnungsmäßige Zinsen) sowie die Steuerbefreiung. (Vorrausetzung: Mindestvertragsdauer von 12 Jahren, mind 5-jährige Beitragszahlungen, 60% Mindesttodesfallschutz.)
Bei Neuverträgen (ab 31.12.2004) wird der Unterschied zwischen Versicherungsleistung und der entrichteten Beiträge als steuerpflichtiger Ertrag ermittelt. Bei Auszahlung nach dem 60. Lebensjahr ist nur die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen, sofern 12 Jahre seit des Vertragsabschlusses vergangen sind.
Im Falle des hälftigen Unterschiedsbetrages bei Neuverträgen fallen die Leistungen nicht unter die Abgeltungssteuer. Es erfolgt eine Veranlagung mit Einnahmen aus anderen Quellen unter der Anwendung des progressiven Einkommensteuertarifs. Ausnahme: Da ein Wertzuwachs bei diesen Leistungen lediglich mit 12,5% besteuert würde, ist eine Vermeidung wegen Wettbewerbsverzerrungen möglich, da sonst eine steuerrechtliche Begünstigung von Lebensversicherungen entstehen würde.
Bei Lebensversicherungen, welche die vorrausetzung der hälftigen Freistellung erfüllen, gibt es ebenfalls einen Steuerabzug von 25%. Die Freistellung kann beim Finanzamt durch die Einkommensteuererklärung geltend gemacht und erstattet werden. Um zu vermeiden dass nur eine Besteuerung in Höhe von 12,5% des Wertzuwachses (bei nicht Angabe in der Einkommenssteuererklärung) erfolgt, wurde diese Regelung zur Verifikation derartiger steuerpflichtiger Versicherungsleistungen eingeführt.
Werbungskosten:
Die Bemessungsgrundlage, welche den Bruttoerträgen entspricht, wird nur durch den Sparer-Pauschbetrag (801 Euro pro Person, Verheiratete 1602 euro) reduziert, womit die Werbungskosten berücksichtigt wurden, da die Mehrzahl der Steuerpflichtigen geringere Werbungskosten als 800 Euro hat. Steuerpflichtige mit höheren Werbungskosten (durch höheres Einkommen) profitieren vom proportionalen Abgeltungssteuersatz von 25%. Ohne eine Pauschalierung des Werbungskostenbetrages würden viele eine Steuererklärung abgeben, durch welche das Finanzamt die Steuer auf die Kapitalerträge festsetzen müsste.
25% auf Einkommenssteuer:
Durch Angabe der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung müssen Steuerpflichtige mit gerinen Einkünften und einem persönlichen Steuersatz von unter 25% keine Abgeltungssteuer bezahlen.
Besscheinigungen hierfür erhält man bei Kreditinstituten. Weitere Anträge müssen nicht gestellt werden, da die Kapitaleinkünfte, sollte die Veranlagung nicht günstiger sein, bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt werden.
Gründe für die Abgeltungssteuer:
Die Einführung der Abgeltungssteuer erfolgte, um die Wettbewerbsfähigkeit und Attraktivität der deutschen Finanzplätze zu verbessern. Anonymität und ein niedriger Steuersatz für Kapitaleinkünfte führen zu Erfolg eines Finanzplatzes. Dies wird durch die Abgeltungssteuer gewährleistet.
Vereinfachung durch Abgeltungssteuer:
Die einheitliche Behandlung der unterschiedlichen Kapitalanlageformen wird ein Höchstmaß an steuerlicher Transparenz bieten. Steuerliche Überlegungen überlagern nicht mehr die Anlagestrategie, wie dies bisher der Fall ist.
Steuerpflichtige müssen sich nicht mehr um die steuerlichen Aspekte ihrer Kapitalanlagen kümmern, sofern sie eine Konto- oder Depotverbindung bei einem inländischem Kreditinstitut unterhalten und auch keine steuerlichen Vergünstigungen, bei denen die Höhe der Kapitaleinkünfte maßgebend ist. Dies gilt jedoch nur für Steuerpflichtige welche die Veranlagungsoption nicht wahrnehmen. Die Erklärungsvordrucke werden einfacher, verständlicher gestaltet.
Benachteiligung durch Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens:
Die Gesamtbelastung auf Unternehmens- und Anteilseignerebene wird von 53% auf etwa 48% gesenkt. Und auch bei einem niedrigen persönlichen Stuersatz sinkt fast durchgehend die Gesamtbelastung.
Eine Benachteiligung durch den Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens geschieht also auf Grund von Entlastungen auf Unternehmensebene sowie durch eine isolierte Bewertung der Belastung auf Anteilseignerebene also nicht.
Gefahr der Verlagerung von Wertpapierdepots im Ausland durch Wegfall der Veräußerungsfrist:
Eine Verlagerung von Wertpapierdepots im Ausland wird es auch nach Einführung der Abgeltungssteuer nicht geben. Der Wegfall der Jahresfrist bei der Veräußerungsgewinnbesteuerung führt zwar zu einer steuerlichen Mehrbelastung, jedoch können Veräißerungsverluste in Zukunft auch außerhalb der Jahresfrist verrechnet werden.
Desweiteren wird die Abgeltungssteuer für die meisten privaten Kapitalanleger gegenüber der bisherigen Lage eine attraktive Alternative sein, da im Zusammenhang mit der Kapitalanlage in Wertapieren neben den einmaligen Veräußerungsgewinnen ebenso laufende Zinsen und Dividenden anfallen, welche durch die Abgeltungssteuer steuerlich besser behandelt werden.
Ebenso vereinfacht die Abgeltungssteuer die Handhabung der Besteuerung. Kreditinstitute von Anlegern, welche ihre Depots im Inland haben, werden sich in Zukunft um die Besteuerung der Kapitalanlage kümmern. Wer jedoch sein Depot im Ausland hat, muss seine Erträge weiterhin selbst ermitteln und dem Finanzamt vorlegen.
Abgeltungsteuer und Altersvorsorge:
Auch weiterhin wird die Besteuerung von Riester- und Rürupverträgen vom persönlichen Steuersatz und nicht von der Abgeltungssteuer beeinflusst.
Ob förderberechtigt oder nicht, kann jeder einen entsprechenden zertifizierten Altersvorsorgevertrag (Riester-Produkte) abschließen und davon profitieren.
Rürup-Produkte können weiterhin von allen Steuerpflichtigen als private Rentenversicherung sowie neuerdings auch als fondsgebundenes Basisrentenprodukt abgeschlossen werden.
Inflationsbedingte und reale Wertänderungen:
Im Einkommenssteuerrecht wird nicht zwischen realen und inflationsbedingten Wertänderungen unterschieden, wodurch sich der bereits existierende Effekt der Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen zukünftig auch, auf Grund des proportionalen Tarifs, geringer auswirken wird.
Kontenabruf der Finanzbehörden:
Ein Kontenabruf ist ab 2009 nur noch möglich, wenn der Versicherte
-seine Kapitaleinkünfte einem niedrigeren persönlichen Einkommensteuersatz unterstellen will und dies beantragt.
-steuerliche Vergünstigungen in Anspruch nehmen will.
-Kindergeld beantragt und für dieses die Einkünfte des Kindes eine Bedeutung haben.
-festgesetzte Steuern nicht bezahlt.
-einem steuerlichen Kontoabruf zustimmt.
-staatliche Leistungen beantragt für die die Höhe des Einkommens von Bedeutung sind.
Kirchensteuer:
Ab 2011 soll die Kirchensteuer wie die Einkommensteuer in Form des Quellensteuerabzugs erhoben worden.
Da hierfür eine gesonderte Datenbank erforderlich ist, kann der Steuerpflichtige bis zur Öffnung dieser:
-bei einem Kreditinstitut eine Konfession angeben wodurch dieses die Erhebung der Kirchensteuer vornimmt.
-in der Steuererklärung angeben, in welcher Höhe eine Kapitalertragssteuer einbehalten wurde, wodurch vom Finanzamt die Kirchensteuer festsetzt.
Ausländische Kapitalerträge:
Ausländische Kapitalerträge müssen, werden sie nicht von einem inländischen Kreditinstitut verwaltet, vom Steuerpflichtigen in der Veranlagung angegeben werden. Desweiteren werden diese gleich behandelt wie inländische Kapitalerträge.
Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung) und Freistellungsauftrag:
Durch Stellung eines Antrages auf Nichtveranlagungsbescheinigung oder Freistellung kann die Abgeltungssteuer vermieden werden.
Altverlusten aus privaten Veräußerungsgewinnen mit Wertpapieren:
Altverluste aus privaten Veräußerungsgeschäften können in der Übergangszeit bis 2013 mit Einlünften aus Kapitalanlagen verrechnet werden.
Eine Verrechnung mit Zinseseinkünften oder Dividendenausschüttungen ist auch weiterhin nicht möglich.
Vorraussetzung für eine derartige Verrechnung ist die Angabe der Altverluste im Jahr ihrer Entstehung in der Steuererklärung sowie die Berücksichtigung durch das Finanzamt durch z.B, den Erlass eines Verlustfeststellungsbescheides.
Verrechnung der Verluste, die bei der Veräußerung von Aktien entstehen:
Auch weiterhin können Verluste die bei der Veräußerung von Aktien entstehen nur mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften nicht aber mit Zins- oder Dividendeneinkünften verrechnet werden.
Bei einer Verrechnung mit Zinsen und Dividenden bestünde die Gefahr dass bei heftigen Kursstürzen innerhalb kürzester Zeit Steuermindereinnahmen in Milliardenhöhe entstehen.
Daher muss die entsprechende Gefahr qualifizierter Haushaltsrisiken bei der Gesetzgebung und der Zukunftsprognose berücksichtigt werden, andernfalls würde der verantwortliche Gesetzgeber seiner Haushaltsverantwortung nicht mehr gerecht werden.
Ausnahme der Abgeltungssteuer bei Zertifikaten:
Zertifikate die vor dem 14.03.2007 erworben wurden können ab dem 01.07.2009 steuerfrei verkauft werden. Im Gegensatz dazu zeichnet sich der derzeitige Zertifikatemarkt durch eine überwiegende Zahl von Produkten aus, die nur eine sehr begrenzte Laufzeit aufweisen. Durch zu erwartende Veränderungen des Anlegerverhaltens waren nicht hinnehmbare Steuerausfälle zu befürchten. Für die Differenzierung gegenüber anderen Kapitalanlageprodukten spielt auch eine gewisse Rolle, dass mittels Zertifikaten vielfach an sich steuerpflichtige Zinsen und Dividenden in bislang - außerhalb der Jahresfrist - steuerneutrale Veräußerungsgewinne umgestaltet werden. Im Gegensatz dazu unterliegen bei Aktien ausgeschüttete Gewinne und bei Investmentfonds darüber hinaus auch thesaurierte Erträge einer laufenden Besteuerung, ohne signifikant gestaltungsanfällig zu sein.
Viele sehen hier eine Benachteiligung für Anleger, die ihr Geld in Zertifikaten angelegt haben Es sollte aber das in diesem Zusammenhang immer wieder angeführte Argument der Gleich- oder Ungleichbehandlung verschiedener Anlageformen nicht überstrapaziert werden. Hier ist eine Gesamtbetrachtung erforderlich, die zeigt, dass das regulatorische Umfeld für Zertifikate auch nach der Unternehmensteuerreform außerordentlich attraktiv ist. Außerdem wird die Bundesregierung weiterhin alles unternehmen, um den Zertifikatemarkt in Deutschland zu fördern.
Marktveränderungen durch die Abgeltungsteuer:
Wie sich der Markt nach Einführung der Abgeltungssteuer verändern wird, lässt sich schwer sagen, da bei Anlageentscheidungen vieles eine Rolle spielt, so zum Beispeil die individuelle Risikoeignung, das Zinsniveau oder die Wachstumserwartungen. Für private Anleger jedoch wird die Einebziehung aller Kapitalerträge in die Abgeltungssteuer (unabhängig der Anlageform) vereinfacht, was bei Anlageentscheidungen ebenfalls ein wichtiges Kriterium sein kann.